Norwegen führt Corona-Testpflicht an der Grenze ein

Oslo, 16. Januar 2021. Ab Montag, 18. Januar,  17.00 Uhr, müssen sich Personen, die aus Ländern und Gebieten mit Quarantänepflicht einreisen, bereits an der Grenze einem Corona-Test unterziehen. Damit verschärft das Land die ohnehin strengen Einreiseregeln weiter. Menschen, die sich ohne triftigen Grund nicht testen lassen wollen, können mit Geldstrafen belegt werden und müssen die Quarantäne in Quarantänehotels verbringen. Bisher war ein Test bei Personen, die sich in einem Gebiet mit Quarantänepflicht aufgehalten haben, spätestens 24 Stunden nach ihrer Ankunft in Norwegen notwendig. Die Test sind kostenlos.

Die Tests erfolgen an Grenzübergängen in Norwegen. Personen, die falsche Covid-19-Tests vorlegen, werden ausgewiesen, erklärt die Ministerin für Justiz und Notfallmanagement, Monica Mæland.

28 von 38 Grenzübergängen verfügen über Testkapazitäten. Von den zehn Grenzübergängen, für die derzeit keine Teststation vorhanden ist, werden sechs geschlossen: Neiden / Sør-Varanger, Narvik Airport Evenes, Sandvika / Ådalsvollen, Kristiansund Airport Kvernberget, Molde Airport Årø und Linna / Åsnes). An den vier Grenzstationen ohne Testkapazität werden Test in begrenztem Umfang ermöglicht. Dies gilt für die Grenzstationen Tana, Karasjok, Kautokeino und Røros. Dies bedeutet, dass Personen mit Testanforderungen die Grenze nur während des Zeitraums überschreiten können, wenn ein Testangebot verfügbar ist. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Grenzübergang für diese Personen gesperrt. Personen, die von der Pflicht zur Prüfung an der Grenze befreit sind, können während der anderen Öffnungszeiten, in denen die Grenzstation besetzt ist, die Grenze passieren.

Mæland erinnerte auch daran, dass vor der Einreise ein Registrierungsformular für digitale Einträge ausgesfüllt werden muss. Darüber hinaus müssen ausländische Arbeitnehmer ihren geeigneten Wohnsitz vom Arbeitgeber bestätigen lassen. 

In Svinesund wird es noch einige Tage dauern, bis die Testkapazität für alle ausreichend ist, um an diesem Grenzübergang zu testen. Daher wurde eine vorübergehende Ausnahme gewährt, die besagt, dass Personen mit ständigem Wohnsitz in Norwegen sich so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden an einem anderen Ort als am Grenzübergang testen können, wenn die Wartezeit für einen Test am Grenzübergang mehr als eine Stunde beträgt. Diese Ausnahme wird aufgehoben, sobald die Testkapazität in Svinesund für eine zügige Abwicklung vorhanden sind.

Überblick über die 32 legalen Grenzübergänge an der norwegischen inneren Schengengrenze:

PolizeidistriktGrenzübergangspunktÖffnungszeitenGrenze
FinnmarkPolmak / Tana08.00-20.00Land
FinnmarkKarigasniemi / Karasjok08.00-20.00Land
FinnmarkKivilompolo / Kautokeino08.00-20.00Land
TromsTromsø Flughafen Langenesbei der AnkunftLuft
TromsDer Heilige Wald (Kilpis)24 StundenLand
NordlandBodø Flughafenbei der AnkunftLuft
NordlandBjørnfjell24 StundenLand
NordlandJunkerdalen24 StundenLand
NordlandUmbukta24 StundenLand
TrøndelagFlughafen Trondheim Værnesbei der AnkunftLuft
TrøndelagStorlien24 StundenLand
TrøndelagVauldalen / Røros24 StundenLand
Møre und RomsdalÅlesund Flughafen Vigrabei der AnkunftLuft
WestenBergen Flughafen Fleslandbei der AnkunftLuft
WestenBergen Hafenbei der AnkunftMeer
SüdwestenStavanger Flughafen Solabei der AnkunftLuft
SüdwestenHaugesund Flughafen Karmøybei der AnkunftLuft
SüdwestenRisvika Hafenbei der AnkunftMeer
AgderKristiansand Flughafen Kjevikbei der AnkunftLuft
AgderKristiansand Hafenbei der AnkunftMeer
Süd-OstSandefjord Airport Torpbei der AnkunftLuft
Süd-OstLarvik Hafenbei der AnkunftMeer
Süd-OstHafen von Sandefjordbei der AnkunftMeer
Süd-OstLangesund Hafenbei der AnkunftMeer
InlandStøa08.00-21.00Land
InlandMagnormoen24 StundenLand
InlandRiksåsen08.00-15.30Land
OstenOslo Flughafen Gardermoenbei der AnkunftLuft
OstenOhr24 StundenLand
OstenE6 – Neuer Svinesund24 StundenLand
OstenBjørkebekk08.00-15.30Land
OsloHafen von Oslobei der AnkunftMeer

Die Ausnahmen von den aktuellen Testanforderungen werden fortgesetzt. Dies bedeutet, dass folgende Personen nicht von der Pflicht betroffen sind, sich an der Grenzstation zu testen:

  • Kinder unter 12 Jahren,
  • Personen, die nach einer anerkannten Labormethode nachweisen können, dass sie in den letzten sechs Monaten Covid-19 erhalten haben,
  • Personen, die gemäß § 6a von der Quarantänepflicht befreit sind,
  • Personen, die gemäß § 6b Abs. 1 und 4 von der Quarantänepflicht befreit sind,
  • Berufskraftfahrer des Fernverkehrs- und Zugpersonals gemäß § 6b Abs. 5
  • Personen, die unbedingt erforderlich sind, um kritische soziale Funktionen ordnungsgemäß ausführen oder sich um die Grundbedürfnisse der Bevölkerung kümmern zu können, vgl. § 6e, wenn es praktisch nicht möglich ist, Tests durchzuführen;
  • Ausländer, die in den Einwanderungsbestimmungen § 1-4 oder § 1-5 aufgeführt sind und einen Diplomaten- oder Dienstpass vorlegen können, möglicherweise einen nationalen Pass in Kombination mit einem vom Außenministerium ausgestellten norwegischen Personalausweis oder in Kombination mit einem Schengen-Aufenthaltsausweis für Botschaftsmitarbeiter, seitlich akkreditiert Diplomaten und diplomatische Kuriere, vgl. Vorschriften über Einreisebeschränkungen für Ausländer aus Gründen der öffentlichen Gesundheit § 3 Buchstabe f

Finden Sie hier weitere Informationen zur Registrierungspflicht.

Ministerium für Gesundheit und PflegeMinisterium für Justiz und öffentliche Sicherheit

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