
Luxemburg, 5. März 2025. Am 5. März erging das Urteil des EFTA-Gerichtshofs im Rechtsstreit der Umweltverbände Friends of the Earth Norway und anderer Umweltorganisationen gegen die norwegische Regierung um die Genehmigung der Ablagerung von Bergbauabfällen im Førdefjord. BusinessPortal Norwegen hat in mehreren Beiträgen darüber berichtet. Mit dem Urteil beantwortete der Gerichtshof die vom norwegischen Berufungsgericht Borgarting (Borgarting lagmannsrett) vorgelegten Fragen zur Auslegung des Begriffs des „übergeordneten öffentlichen Interesses“ in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe c der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Der Gerichtshof befand, dass Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe c unter allen Umständen eine Abwägung der betroffenen Interessen verlangt, um das Vorliegen eines übergeordneten öffentlichen Interesses festzustellen. Das öffentliche Interesse müsse gegenüber dem Umweltziel, die Zustandsverschlechterung von Oberflächengewässern zu verhindern, überwiegen. Welche Faktoren bei der Feststellung des Vorliegens eines übergeordneten öffentlichen Interesses relevant sind, müsse im Einzelfall geprüft werden.
Der Gerichtshof stellte fest, dass rein wirtschaftliche Erwägungen, wie die Förderung der nationalen Wirtschaft, nicht als Rechtfertigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 dienen können. Weiterhin befand der Gerichtshof, dass Gewinneinnahmen, Löhne oder Steuereinnahmen ebenso wie die bloße Tatsache, dass ein Privatunternehmen Arbeitsplätze schafft, kein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellen.
Das vorlegende Berufungsgericht Borgarting hatte den EFTA-Gerichtshof im Wesentlichen um Klärung der Frage gebeten, ob der Begriff des „übergeordneten öffentlichen Interesses gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe c“ als die öffentlichen Interessen, die eine Ausnahme von den Umweltzielen dieser Richtlinie rechtfertigen können, qualifizierend auszulegen ist und/oder ob eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den in der Richtlinie festgelegten Umweltzielen erforderlich ist.
Im Ausgangsverfahren hatten sich Umweltorganisationen gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der nrowegischen Regierung für das Bergbauprojekt gewandt, das die Entsorgung von Bergbauabfällen im Førdefjord umfasst.
Erwägungen, die die Abwanderung der Bevölkerung oder die soziale Benachteiligung in bestimmten Gebieten betreffen, könnten hingegen potenziell als Rechtfertigungen dienen, teilte der EFTA-Gerichtshof mit. Bezüglich kritischer Rohstoffe stellte der Gerichtshof fest, dass die Sicherstellung der Versorgung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums unter bestimmten Umständen ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellen kann.
Das erstellte Gutachten sei ein Schritt im vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren. Das Berufungsgericht Borgarting werde nun sein Verfahren fortsetzen und die anhängige Rechtssache unter Berücksichtigung der Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof entscheiden, heißt es in einer Pressemitteilung des EFTA-Gerichtshofs.
„Dies ist ein großer Sieg und bedeutet, dass das Urteil des Osloer Bezirksgerichts falsch war. Wir freuen uns nun darauf, vor dem Berufungsgericht mit dem Staat zusammenzutreffen, um der Ablagerung von Bergbauabfällen im Førdefjord ein endgültiges Ende zu setzen“, sagt Truls Gulowsen, Vorsitzender des norwegischen Naturschutzverbandes.
„Hier schreiben wir Umweltgeschichte mit. Nicht nur, weil wir die Zerstörung des Førdefjords verhindern können, sondern auch, weil wir dazu beigetragen haben, das Verbot der Verschmutzung von Fjorden, Flüssen und Gewässern im gesamten EU-Raum aufrechtzuerhalten“, erklärt Sigrid Hoddevik Losnegård, Leiterin von Natur og Ungdom.
Das Urteil des EFTA-Gerichtshofs hat beratenden Charakter und wird bei der Verhandlung des Fjord-Falls am 10. und 12. Juni dieses Jahres vor dem Berufungsgericht Borgarting großes Gewicht haben, heißt es in einer Pressemitteilung des Naturschutzverbands.
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