Oslo, 24. November 2017. Am 12. Oktober 2017 legte die wiedergewählte Regierung Norwegens unter Führung der konservativen Premierministerin Erna Solberg (Solberg II-Regierung) dem norwegischen Parlament ihren Vorschlag für den Staatshaushalt 2018 zur weiteren Behandlung vor. Neben diversen weiteren Erleichterungen bei der allgemeinen Einkommens- als auch der Körperschaftsbesteuerung sind vornehmlich die im Bereich des kommunalen Besteuerungsrechts für gewerbliche Grundstücke beachtlich, mit dem die Regierung einen Gesetzesänderungsvorschlag aus dem Jahr 2015 zur Vereinfachung und Einschränkung der Besteuerungsgrundlage für die mit industriellen und Produktionsanlagen versehenen gewerblichen Grundstücke wieder aufgreift.
Das Besteuerungsrecht für (gewerblich und privat genutzte) Grundstücke obliegt in Norwegen den Gemeinden. Im Jahr 2016 hatten 365 der insgesamt 428 Gemeinden in Norwegen die Grundstücksbesteuerung eingeführt. Seit 2017 ist auch in der Hauptstadt Oslo die kommunale Grundstückssteuer eingeführt worden. Der Grundstückssteuersatz für gewerblich genutzte Grundstücke variiert und liegt im Durchschnitt bei minimum zwei und maximum sieben Promille des festgesetzten Grundstückswerts. Insgesamt wurden im Jahr 2015 11,1 Milliarden NOK an Grundstückssteuer eingenommen.
Nach derzeit geltender Rechtslage sind bei den mit industriellen und Produktionsanlagen versehenen gewerblichen Grundstücken die sich auf diesen befindlichen sogenannten „Arbeitsmaschinen“ dann in die Wertfestsetzung des Grundstücks einzubeziehen, wenn diese fest mit dem Grundstück verbunden sind. Unter Arbeitsmaschine verstand man in der 1911 eingeführten Regelung die für die Produktion von physischen Gegenständen notwendige Produktionsausrüstung. Abzugrenzen war diese von der für die Stromversorgung der Produktionsanlage vorhandenen Ausrüstung.
Im Zuge der seit 1911 erfolgten technischen Entwicklung von industriellen und Produktionsanlagen entstanden in der Praxis zunehmend Abgrenzungsfragen, wann die in der Anlage befindliche Produktionsausrüstung als mit dem Grundstück fest verbunden und damit als für die Besteuerung relevant anzusehen war und wann nicht.
Auch die Wertfestsetzung der Produktionsausrüstung erwies sich zunehmend als problematisch. Denn nach Maßgabe einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Wiederanschaffungswert (der objektive Umsatzwert) der Produktionsausrüstung für die steuerliche Veranlagung maßgeblich, nicht dahingegen der im Markt erzielbare oder erzielte Verkaufspreis des gewerblichen mit der Produktionsanlage versehenen Grundstücks. Die Produktionsausrüstung macht wertmäßig häufig einen bedeutenden Anteil der gesamten Produktionsanlage aus. Beispielsweise kann der Wert des Grundstücks und der die Produktionsausrüstung umschließenden Fabrikhalle niedrig sein im Vergleich zu dem Wert der Produktionsausrüstung. Dies führte dazu, dass die Einbeziehung der Produktionsausrüstung in die Wertfestsetzung des Grundstücks häufig zu einer deutlich höheren steuerlichen Belastung geführt hat verglichen mit der steuerlichen Belastung bei anderweitig gewerblich genutzten Grundstücken. Denn die für Produktionsanlagen geltenden steuerlichen Wertfestsetzungsgrundsätze gelten nicht für anderweitig gewerblich genutzte Grundstück. Auch dieser Umstand ist in der jüngeren Vergangenheit verstärkt kritisiert worden, da dies als steuerliche Benachteiligung des Industriesektors im Vergleich zu dem stetig wachsenden Dienstleistungssektor aufgefasst worden ist.
Der nun vorliegende Vorschlag der Regierung Solberg sieht vor, den Einbezug der Produktionsausrüstung in die steuerliche Wertfestsetzung abzuschaffen. Gleichzeitig ist vorgesehen, die steuerliche Ungleichbehandlung von gewerblichen Grundstücken mit industriellen und Produktionsanlagen und denen, die anderweitig genutzt werden, zu beseitigen. Laut Schätzungen des norwegischen Finanzministeriums sind mit Steuererleichterungen in Höhe von 800 Millionen NOK zu rechnen. Der Vorschlag soll ab 2019 eingeführt werden, den Gemeinden jedoch die Möglichkeit geben, während einer fünfjährigen Übergangszeit die derzeitige Grundstückssteuer schrittweise abzubauen.
Der derzeitige Vorschlag wird nicht nur in der norwegischen Industrie auf Zustimmung stoßen. Auch aus der Perspektive ausländischer Investoren wird dieser Vorschlag zu begrüßen sein, da er zu einem investorenfreundlichem Klima beitragen soll. So gesehen steht der Vorschlag in Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Bestreben der derzeitigen norwegischen Regierung, die Attraktivität der norwegischen Wirtschaft für ausländische Investoren durch die Erhöhung der Mittel der Außenwirtschaftsförderung (in Form von Exportkrediten, Garantien und Versicherungen) als auch den Erlass eines eigenen Invest in Norway-Programms der norwegischen Außenwirtschaftsorganisation Innovation Norway gezielt zu erhöhen.
Der Autor:
Christoph Morck ist Rechtsanwalt und norwegischer advokat / Partner der Advokatfirma Brækhus DA
Kontakt:
morck@braekhus.no
Foto: Der vorliegende Vorschlag stößt auf große Zustimmung der norwegischen Industrie und ausländischer Investoren. im Bild: Der Industriepark Herøya@Herøya Industrial Park