Ausländische Unternehmen, die eine Tochtergesellschaft in Norwegen gründen, werden oft vor die Herausforderung gestellt, einen geeigneten Geschäftsführer (daglig leder) einstellen zu müssen. Zwar besteht die Verpflichtung hierzu bei der gebräuchlichsten Form der Kapitalgesellschaft, der AS, nicht mehr, realistischerweise ist es aber oft mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, wenn die ausländischen Vorstandsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland das Unternehmen aus der Ferne leiten müssen, was aber rechtlich möglich ist.
Achtung beim Geschäftsführer-Vertrag
Genauso wichtig wie die Wahl der richtigen Person, ist der Abschluss eines rechtsgültigen und sicheren Vertrages. Es ist durchaus vorgekommen, dass Unternehmen etwa einen deutschen GmbH- Geschäftsführervertrag nehmen, diesen lediglich in die norwegische Sprache übersetzen und meinen, dies sei ausreichend. Regelmäsßig erleben sie jedoch dann eine Überraschung, wenn sich herausstellt, dass der Geschäftsführer etwa die Erwartungen nicht erfüllt und das Unternehmen sich von ihm trennen möchte.
Geschäftsführer (daglig leder) ist regelmäßig Arbeitnehmer
Das norwegische Arbeitsrecht ist geprägt von einem starken Arbeitnehmerschutz. Für eine ordentliche Kündigung bedarf es eines sachlichen Grundes. Es sind zahlreiche Formalien im Rahmen einer Kündigung einzuhalten, deren Nichtbeachtung oft allein schon zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Schließlich hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, während einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung bis zu deren Abschluss in der beruflichen Position zu verbleiben. Auch ein Geschäftsführer ist regelmäßig Arbeitnehmer in diesem Sinne.
Die Anforderungen in Bezug auf den sachlichen Grund für eine Kündigung können bei einem Geschäftsführer zwar geringer sein, da es seine Aufgabe ist, das Gesamtunternehmen wirtschaftlich erfolgreich zu leiten und deshalb auch ein besonderes Vertrauenverhältnis besteht – entbehrlich ist ein sachlicher Grund jedoch nicht. Auch sind die Formregeln und Fristen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Der Geschäftsführer hat das Recht, in der Stellung zu verbleiben, bis die Streitigkeit entschieden worden ist. Dies kann u.U. erst durch eine gerichtliche Entscheidung der Fall sein. Das dies für das Unternehmen nachteilige Folgen haben kann, liegt auf der Hand.
Ausschluss der Rechte durch Vereinbarung
Das norwegische Arbeitsgesetz gibt jedoch die Möglichkeit, die oben genannte Problematik zu lösen. Gemäss § 15-16 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes (arbeidsmiljøloven) finden die oben genannten Kündigungsschutzrechte auf den, wie es im Gesetz heißt, «obersten Leiter» eines Unternehmens keine Anwendung, wenn dieser sich durch eine Vorabvereinbarung mit dem Unternehmen dieser Rechte gegen die Zahlung einer Kompensation (etterlønn) bei seinem Ausscheiden begeben hat.
Auch wenn das Gesetz vom «obersten» Leiter» eines Unternehmens spricht, ist zugrunde zu legen, dass auch mit Geschäftsführern kleinerer Unternehmen eine solche Vereinbarung eingegangen werden kann.
Vorausvereinbarung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Vereinbarung eingegangen sein muss, bevor die Entscheidung einer Kündigung getroffen wird. Damit ist nicht notwendig, dass dies bei Eingehung des Vertrages geschieht, es empfiehlt sich jedoch, um von Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen.
Das Gesetz gibt keine Vorgaben in Bezug auf die Höhe der Kompensation. Es ist den Parteien überlassen, dies auszuhandeln.
Auch ist es möglich, gewisse Begrenzungen in Bezug auf die Auszahlung zu vereinbaren, etwa, dass die Zahlung ausgeschlossen sein soll, wenn der Geschäftsführer ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt.
Bei weiteren Fragen in Bezug auf Geschäftsführerverträge und anderen arbeitsrechtlichen Fragen in Norwegen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Der Autor
Ralf Sedlmayr, Rechtsanwalt und Advokat
Gram, Hambro & Garman Advokatfirma AS
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