Mitarbeiterentsendung nach Norwegen – Ein Überblick über administrative Vorgaben

Ausländische Unternehmen, die Projekte in Norwegen durchführen, müssen eine Vielzahl von Regeln und Pflichten beachten. Insbesondere beim Einsatz ausländischer Arbeitskräfte ist es aus organisatorischen Gründen wichtig, sich vorab einen ersten Überblick über die administrativen Vorgaben zu verschaffen.

  1. Grundvoraussetzung

Wer in Norwegen oder auf dem norwegischen Kontinentalsockel wirtschaftlich tätig werden möchte, braucht zuallererst eine sogenannte Organisationsnummer, die zur Identifizierung bei den norwegischen Behörden dient. Auch Unternehmen, die lediglich Arbeitnehmer nach Norwegen entsenden oder überlassen, benötigen diese Organisationsnummer.

Die Organisationsnummer erhält, wer eine norwegische Firma oder eine unselbstständige Filiale einer deutschen Firma (NUF = norskregistrert utenlandsk foretak) im zentralen norwegischen Handelsregister in Brønnøysund registriert. Die Registrierung ist unabhängig von Ort, Dauer des Einsatzes oder der Höhe des zu erwartenden des Umsatzes. Ggf. kann ferner eine umsatzsteuerliche Registrierung beim norwegischen Finanzamt erforderlich sein.

 

  1. Melderecht/ behördliche Meldung

Die norwegische Behörde für ausländische Steuerangelegenheiten (im Folgenden: SFU – Sentralskattekontor for utenlandssaker/ COFTA – Central Office for Foreign Tax Affairs) in Stavanger hat ein System entwickelt, mit dem die Aktivitäten ausländischer Akteure im norwegischen Markt besser kontrolliert werden sollen. Ziel der Behörde ist, Informationen zu sammeln, die für die steuerliche Einordnung sowohl in Norwegen tätiger ausländischer Firmen, als auch deren Arbeitnehmer relevant sind.

Die Pflichten gegenüber SFU, die sich aus der Leistungserbringung ausländischer Unternehmen in Norwegen ergeben, sind seit dem 1. Januar 2017 in § 7-6 skatteforvaltningsloven (Gesetz über die Steuerverwaltung) geregelt. Hierdurch werden unter anderem auch die Regelungen des § 5-6 ligningsloven (norwegisches Besteuerungsgesetz) ersetzt.

Auch wenn es sich um eine neue gesetzliche Grundlage handelt, so bleibt der Inhalt unverändert. Weiterhin müssen Unternehmen und öffentliche Organe, die einen Auftrag auf dem Festland beziehungsweise auf dem norwegischen Kontinentalsockel vergeben oder ausführen, umfassende Angaben zu den jeweiligen Projekten an die Behörde übermitteln. Alle Aufträge und Subunternehmeraufträge, die ein ausländischer Auftragnehmer in Norwegen ausführt, sind an SFU über das Formular RF-1199 zu melden, wenn der jeweilige Auftrag
– im Zusammenhang mit Bau- oder Montagetätigkeiten in Norwegen oder
– an einem, der Kontrolle des Auftraggebers unterliegenden Ort in Norwegen oder
– auf dem norwegischen Kontinentalsockel
ausgeführt wird.

Die Meldepflicht gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für öffentliche Organe. Handelt es sich dagegen beim Auftraggeber um eine Privatperson, besteht keine Pflicht, diese Angaben zu machen. § 7-6 skatteforvaltningsloven legt außerdem fest, dass ausländische Unternehmen ihr in Norwegen eingesetztes Personal ordnungsgemäß zu melden haben. Die Registrierungspflicht umfasst auch die Arbeitnehmer, die von Subunternehmen beschäftigt werden. Zwar kann mit dem Subunternehmer vereinbart werden, dass dieser selbst die entsprechenden Angaben übermittelt. Eine solche Vereinbarung entbindet jedoch nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, sämtliche Mitarbeiter, die auf einem Projekt eingesetzt werden, an SFU zu melden.

Die Informationen werden anhand des Formulars „RF-1199“ an SFU übermittelt, das über die online-Plattform „Altinn“ (Norwegens elektronisches Behördenportal) eingesendet werden kann. Die Meldepflichten gegenüber SFU gelten unabhängig davon, ob das Unternehmen oder die Arbeitnehmer tatsächlich der norwegischen Besteuerung unterliegen.

 

Beispiel für Meldepflichten:

Der norwegische Unternehmer G hat an einen Auftrag zur Montage einer Stahlkonstruktion in Oslo an den norwegischen Auftragnehmer N erteilt. N wiederum delegiert den gesamten Auftrag oder Teile davon weiter an den Gewerbetreibenden S aus München. S bedient sich norwegischer und deutscher Arbeitnehmer.
– G muss seinen Auftrag an N nicht melden;
– G und N müssen den Auftrag von N an S melden;
– G, N und S müssen die von S für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmer melden.

Hinweis: Sanktionen

Die Angaben sind schnellstmöglich und spätestens 14 Tage nach Aufnahme der Arbeiten einzureichen. Fehlende oder mangelhafte Angaben können zu Gebühren oder Geldstrafen führen. Auch kann dies zur Konsequenz haben, dass der Auftraggeber für nicht gezahlte Steuern und Abgaben des Auftragnehmers bzw. dessen Arbeitnehmer haftet.

 

  1. Aufenthaltsrecht

ID-Kontrolle
Seit 1. April 2014 muss jeder Mitarbeiter unmittelbar und persönlich vor Ort in Norwegen eine sogenannte „IDKontrolle“ absolvieren. Erst im Anschluss an diese werden die elektronische Steuerkarte sowie die norwegische Personennummer (D-Nummer) ausgestellt, die für weitere Pflichten unerlässlich ist (HMS-Karte, s.u.).

Polizeiliche Aufenthaltsmeldung
Bürger aus EU- und EWR-Staaten dürfen grundsätzlich in Norwegen studieren und arbeiten. Dauert der Aufenthalt länger als 3 Monate, muss man sich zusätzlich zu oben genanntem Schritt auch bei der örtlichen Polizeidienststelle melden.

HMS-Karte
Eine Besonderheit gilt für Beschäftigte der Bau- und Anlagenbranche: Erst die Einhaltung sämtlicher Pflichten ermöglicht die Beantragung der sogenannten „HMS-kort“ (ID-Karte auf der Baustelle), die bei Arbeiten auf Baustellen/ Anlagen obligatorisch ist.

 

  1. Sozialversicherung

Grundsätzlich fällt jede in Norwegen tätige Person unter die norwegische Sozialversicherung, sogenannte „trygd“. Nach Norwegen entsandte Mitarbeiter können jedoch durch Vorlage des Formulars A1 bei der norwegischen Sozialversicherungsbehörde NAV von der „trygd“ befreit werden. Ohne Vorlage dieses Formulars müssen grundsätzlich sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberabgaben entrichtet werden.

 

  1. Lohnsteuer

Lohnsteuerkarte
Jeder Arbeitnehmer, der in Norwegen oder auf dem norwegischen Kontinentalsockel arbeitet, benötigt eine von SFU ausgestellte Lohnsteuerkarte. Hierfür ist die Personennummer (D-Nummer) unerlässlich, deren Voraussetzung wiederum die Meldung über das Formular RF-1199, sowie die absolvierte ID-Kontrolle ist.

Lohnsteuereinbehalt
Für alle Arbeitnehmer, die nach Norwegen entsendet werden, ist monatlich ein Lohnsteuereinbehalt vorzunehmen. Das heißt, dass der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zur Deckung der möglicherweise entstehenden Steuerverpflichtungen seiner Mitarbeiter einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. Dies gilt unabhängig vom Bestehen einer Steuerpflicht in Norwegen. In der Praxis bedeutet das, dass bei einem Arbeitsaufenthalt in Norwegen der Lohnsteuereinbehalt auch dann vorzunehmen ist, wenn die Steuerpflicht des Arbeitnehmers über ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung begrenzt wird. Es ist jedoch möglich, bei SFU eine Befreiung von der Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt zu beantragen.

A-Meldung
Der Arbeitgeber muss den Steuerbehörden monatlich Löhne, Vergütungen, Erstattungen, Arbeitgeberabgaben und Lohnsteuereinbehalt für alle Arbeitnehmer, die in Norwegen oder auf dem norwegischen Kontinentalsockel gearbeitet haben, anhand der sogenannten „A-Meldung“ melden. Auch diese Meldepflicht gilt unabhängig von einer Steuerpflicht in Norwegen.

 

  1. Steuererklärung Steuerbescheid

Arbeitnehmer, die bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind und sich auch nur zeitlich begrenzt in Norwegen aufhalten, müssen im Folgejahr unabhängig von dem Bestehen einer Steuerpflicht eine Einkommenssteuererklärung in Norwegen einreichen. Die vorausgefüllte Einkommenssteuererklärung wird dem Arbeitnehmer im April des Folgejahres zugesandt. Der Arbeitnehmer muss die Angaben vor Einreichung auf Fehler oder Unvollständigkeit überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Der vorläufige Steuerbescheid ist eine Übersicht über die Beträge, die der Steuerfestsetzung in Norwegen zu Grunde gelegt werden. Dieser wird im Oktober des Folgejahres jeweils an die registrierte Adresse der betroffenen Arbeitnehmer versandt. Es ist daher äußerst wichtig, den Steuerbehörden Adressänderungen mitzuteilen.

 

  1. Steuerpflicht

Grundsätzlich wird eine Steuerpflicht in Norwegen für alle Einkünfte begründet, die durch Arbeit in Norwegen oder auf dem norwegischen Kontinentalsockel erwirtschaftet werden. Norwegen hat mit einer Reihe von Staaten Steuerabkommen abgeschlossen, die die Steuerpflicht in Norwegen begrenzen und somit eine Doppelbesteuerung vermeiden können (sog. Doppelbesteuerungsabkommen). Lohnempfänger, die eine Steuerbefreiung nach Steuerabkommen beantragen, müssen dies gegenüber SFU dokumentieren.

 

  1. Rechtliche Besonderheiten

In Norwegen gelten vor allem in bau- und arbeitsrechtlicher Hinsicht einige Besonderheiten. Relevant sind dabei insbesondere die Themen Mindestlohn, Arbeitszeit sowie Sondergenehmigungen, zum Beispiel bei gefahrgeneigten Arbeiten.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Experten der Deutsch-Norwegischen Handelskammer gerne zur Verfügung.

 

Die Autorin:

Antje Duca, Rechtsanwältin (D) | Advokat (N), ist Leiterin der Rechtsabteilung der Deutsch-Norwegische Handelskammer.

Kontakt: Deutsch-Norwegische Handelskammer | Norsk-Tysk Handelskammer
Kontaktbüro München, c/o Königlich Norwegisches Konsulat München
Tel.: +49 172 8669966
Duca@handelskammer.no

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